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„Nicht alles, was technisch möglich ist, ist legitimierbar" — Datenschützer rügt Polizeigesetz

Niedersachsens Landesbeauftragter Denis Lehmkemper nennt vier geplante Befugnisse besonders eingriffsintensiv. Drei davon betreffen unmittelbar KI-Systeme.

„Nicht alles, was technisch möglich ist, ist legitimierbar" — Datenschützer rügt Polizeigesetz

Symbolbild · KI-generiert (AI IN LIFE)

Auf einen Blick

  • Kritik von Denis Lehmkemper, Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen
  • Betroffen: geplante Novelle des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG)
  • Als besonders eingriffsintensiv benannt: intelligente Videoüberwachung, biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung, nachträglicher biometrischer Abgleich, automatisierte Datenanalyse
  • Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung wird von der Behörde abgelehnt
  • Forderungen: anlassbezogene Analysen, kürzere Speicherfristen, umfassende Betroffenenrechte, klare Bindung an die EU-KI-Verordnung

Der niedersächsische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Denis Lehmkemper, hat die geplante Novelle des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes deutlich kritisiert. In seinem Tätigkeitsbericht warnt er vor massiven Grundrechtseingriffen.

Vier Vorhaben nennt er als besonders eingriffsintensiv: intelligente Videoüberwachung, biometrische Fernidentifizierung in Echtzeit, den nachträglichen biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten sowie die automatisierte Datenanalyse. Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung lehnt seine Behörde ab — der Anwendungsbereich sei angesichts der Zahl der Betroffenen und der räumlichen Reichweite zu weit.

Als Paradigmenwechsel bezeichnet Lehmkemper die automatisierte Zusammenführung und Auswertung personenbezogener Daten aus unterschiedlichen Quellen. Das ist der juristisch heikelste Punkt: Rechtmäßig erhobene Einzeldaten ergeben zusammengeführt ein Persönlichkeitsbild, das so nie erhoben werden dürfte. Die Eingriffstiefe entsteht erst durch die Verknüpfung.

Seine Forderungen sind entsprechend konkret: Beschränkung auf anlassbezogene Analysen, kürzere Speicherfristen, umfassende Betroffenenrechte und eine klare Definition des KI-Einsatzes im Einklang mit der europäischen KI-Verordnung. Der Satz, mit dem er die Kritik zusammenfasst, lautet: Nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch legitimierbar.

Der Verweis auf die KI-Verordnung ist mehr als eine Höflichkeit. Biometrische Fernidentifizierung in Echtzeit im öffentlichen Raum gehört dort zu den am schärfsten regulierten Anwendungen — sie ist im Grundsatz verboten und nur in eng umrissenen Ausnahmefällen zulässig. Ein Landesgesetz, das sie breiter zulässt als die europäische Vorgabe, geriete in direkten Konflikt mit höherrangigem Recht.

Damit steht ein Muster im Raum, das sich derzeit in mehreren Bundesländern wiederholt: Polizeirecht wird um KI-gestützte Auswertung erweitert, während die europäische Regulierung für genau diese Anwendungen erst in die Praxis findet. Auch netzpolitik.org meldet verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Entwurf.

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Häufige Fragen

Was ist biometrische Fernidentifizierung in Echtzeit?

Der automatische Abgleich von Gesichtern aus laufenden Kamerabildern mit einer Datenbank, ohne dass die erfassten Personen daran mitwirken oder es bemerken.

Warum gilt die automatisierte Datenanalyse als Paradigmenwechsel?

Weil sie einzeln rechtmäßig erhobene Daten aus verschiedenen Quellen zusammenführt. Erst die Verknüpfung erzeugt ein Persönlichkeitsbild, das so nie hätte erhoben werden dürfen.

Welche Rolle spielt die EU-KI-Verordnung?

Sie reguliert biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlichen Raum besonders streng — grundsätzlich verboten, nur in engen Ausnahmen zulässig. Landesrecht darf nicht weiter gehen.